(BRiNV)
Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst

Ausfertigungsdatum: 15.10.1965


§ 1 BRiNV Grundsatz

Der Richter darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dadurch das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit nicht gefährdet wird.