(BranntwMonVwG)
Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein

Ausfertigungsdatum: 08.08.1951


§ 2 BranntwMonVwG

Der Sitz der Bundesmonopolverwaltung ist im Raum Frankfurt am Main. Die nähere Bestimmung wird der Bundesregierung überlassen.