(BranntwMonVwG)
Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein

Ausfertigungsdatum: 08.08.1951


§ 1 BranntwMonVwG

Zur Verwaltung des Branntweinmonopols im Bundesgebiet wird im Rahmen der Bundesfinanzverwaltung die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein errichtet.