(BranntwMonVwG)
Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein

Ausfertigungsdatum: 08.08.1951


§ 3 BranntwMonVwG

Die Verwaltung des im Bundesgebiet vorhandenen Vermögens, das den Aufgaben des Branntweinmonopols dient, geht auf die Bundesmonopolverwaltung über. Sie ist berechtigt, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung über das dem Branntweinmonopol dienende Vermögen zu verfügen.