Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei

Ausfertigungsdatum: 02.12.2011


§ 2 BPolLV Schwerbehinderte Menschen

§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeivollzugsdienst an Beamtinnen und Beamte stellt, berücksichtigt werden.