Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei

Ausfertigungsdatum: 02.12.2011


§ 18 BPolLV Überleitung aus der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer sowie aus der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere

(1) Beamte der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer, die die Prüfung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nach § 16 der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1972 (BGBl. I S. 901), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 1975 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, bestanden haben, besitzen die Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.

(2) Beamte der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere, die vor dem Inkrafttreten der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, die Offiziersprüfung bestanden haben, besitzen die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.