Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei

Ausfertigungsdatum: 02.12.2011


§ 17 BPolLV Übergangsregelungen für den Aufstieg

(1) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben, sind für das weitere Auswahl- und Aufstiegsverfahren die §§ 28 bis 30 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, anzuwenden. Ihnen steht der Aufstieg nach § 15 offen, wenn sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Abweichend von § 15 kann der Praxisaufstieg zusätzlich nach den §§ 28 und 30 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, erfolgen, wenn die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bis zum 31. Dezember 2014 zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben.

(3) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Laufbahnbefähigung nach § 30 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, erwerben oder erworben haben, gelten die Bestimmungen des § 30 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, über den 1. Januar 2015 hinaus. Ein Wechsel in den jeweiligen Aufstieg nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 ist möglich. Soweit die Voraussetzungen nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung vorliegen, können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 30 Absatz 5 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, erworben haben, das zweite Beförderungsamt ihrer Laufbahn erreichen.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in besonderen Fachverwendungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, deren Ämterreichweite für den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach § 16a der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung oder nach § 30 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, begrenzt ist, kann jedes Amt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei übertragen werden, wenn sie die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen.

(5) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Laufbahnbefähigung nach den §§ 16a, 18a oder § 32a der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind die §§ 16a, 18a oder § 32a in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, die vor dem 28. November 2008 zum Praxisaufstieg zugelassen worden sind, ist § 30 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der bis zum 27. November 2008 geltenden Fassung anzuwenden.