Bootsbauermeisterverordnung (BootsbMstrV)
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Boots- und Schiffbauer-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 26.04.2016


§ 2 BootsbMstrV Meisterprüfungsberufsbild

Im Bootsbauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:

1.
auftragsbezogene Kundenanforderungen ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes und des Umweltschutzes,
3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, überwachen und anpassen, Unteraufträge vergeben und deren Durchführung kontrollieren,
4.
Aufträge ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung
a)
von gestalterischen Aspekten, Konstruktionen, Fertigungs- und Montagetechniken, Instandhaltungsanforderungen, Energie- und Ressourceneffizienz,
b)
von berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Richtlinien und Normen sowie unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und
c)
des Einsatzes von Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie der Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
5.
Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen; Transport und Lagerung von Booten planen und durchführen, Sicherheitsvorschriften anwenden,
6.
Arten und Eigenschaften von zu be- und verarbeitenden Werk- und Hilfsstoffen, insbesondere von Holz, Kunststoffen und Metallen, bei der Gestaltung, Planung, Konstruktion, Fertigung, Montage und Instandhaltung berücksichtigen,
7.
Entwürfe, Skizzen, Aufrisse, Zeichnungen und Pläne erstellen und präsentieren, auch unter Einsatz branchenspezifischer Software,
8.
Konstruktionen zum Neu-, Aus- und Umbau von Booten entwickeln, Umsetzungsmöglichkeiten prüfen, dabei insbesondere Bootstypen, Verwendungszwecke sowie Voraussetzungen für den Einbau technischer Komponenten berücksichtigen,
9.
Rümpfe, Decks und Aufbauten planen, herstellen, montieren und instand halten, Fertigungsprozesse und Fertigungsverfahren festlegen, steuern und überwachen,
10.
Luken, Fenster und Türen planen, herstellen, montieren und instand halten, Zubehörteile, Beschläge sowie Schließ- und Schutzsysteme planen und montieren,
11.
Konzepte für den Innenausbau entwickeln, dabei Fertigungs-, Dämm- und Isoliertechniken berücksichtigen, Umsetzung planen, durchführen und überwachen,
12.
Konzepte zur Ausrüstung von Booten mit technischen Geräten, Anlagen und Systemen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen erstellen,
13.
Konzepte für die Be- und Entschichtung sowie für die Instandsetzung von Oberflächen erarbeiten, Verfahren festlegen, Umsetzung planen, durchführen und kontrollieren,
14.
Lösungen für den Einbau und die Instandhaltung von Antriebs-, Vortriebs-, Steuerungs- und Ruderanlagen entwickeln sowie Umsetzung planen, durchführen und kontrollieren; Funktionsprüfungen durchführen, auswerten und dokumentieren,
15.
Lösungen für den Einbau und die Instandhaltung von technischen Bordeinrichtungen, insbesondere für Wasser, Abwasser, Heizung und Klima unter Beachtung von gesundheits- und umweltrechtlichen Bestimmungen entwickeln sowie Umsetzung planen, durchführen und kontrollieren; Funktionsprüfungen durchführen, auswerten und dokumentieren,
16.
Lösungen für den Einbau und die Instandhaltung von bordelektrischen und bordelektronischen Systemen entwickeln sowie Umsetzung planen, durchführen und kontrollieren; Funktionsprüfungen durchführen, auswerten und dokumentieren,
17.
Lösungen für das Herstellen, Ausrüsten und Montieren von Riggsystemen entwickeln, Umsetzung planen, durchführen und kontrollieren; Riggsysteme trimmen und instand halten,
18.
Schäden, Störungen und Erneuerungsbedarfe feststellen, Lösungen für Instandsetzungen und für die Durchführung von Refits für Wasserfahrzeuge entwickeln, Umsetzung planen, durchführen und kontrollieren,
19.
Qualitätskontrollen durchführen, Fehler und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie
20.
durchgeführte Leistungen ermitteln, prüfen und dokumentieren, Abnahme durchführen, Leistungen übergeben und abrechnen sowie Nachkalkulationen durchführen und Auftragsabwicklungen auswerten.