Bootsbauermeisterverordnung (BootsbMstrV)
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Boots- und Schiffbauer-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 26.04.2016


§ 1 BootsbMstrV Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Bootsbauer-Handwerk. Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen.