Bootsbauermeisterverordnung (BootsbMstrV)
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Boots- und Schiffbauer-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 26.04.2016


§ 3 BootsbMstrV Ziel und Gliederung des Teils I

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei wesentliche Tätigkeiten des Bootsbauer-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:

1.
Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein darauf bezogenes Fachgespräch sowie
2.
Durchführung einer Situationsaufgabe.