Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)
Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens

Ausfertigungsdatum: 20.12.2007


§ 9 BodSchätzG Ertragsmesszahl

(1) Die Ertragsmesszahl drückt die natürliche Ertragsfähigkeit einer bodengeschätzten Fläche aus. Sie ist das Produkt einer Fläche in Ar und der Acker- oder Grünlandzahl (Wertzahlen).

(2) Bestehen innerhalb einer Fläche mehrere Teilflächen mit verschiedenen Acker- oder Grünlandzahlen, so bildet die Summe der Produkte der einzelnen Teilflächen in Ar und der jeweiligen Wertzahl die Ertragsmesszahl der Gesamtfläche.