(1) In den Schätzungsbüchern sind festzuhalten: 
        
            - 1.
- 
                die Belegenheitsgemeinde oder -gemarkung, 
- 2.
- 
                das Datum der Schätzung, 
- 3.
- 
                die Bezeichnung der für die Schätzung maßgeblichen Nutzungsart, 
- 4.
- 
                die Bezeichnung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen, 
- 5.
- 
                die Beschreibung der Bodenprofile (bestimmende und nicht bestimmende Grablöcher), 
- 6.
- 
                die Wertzahlen. 
        (2) In den Schätzungskarten sind festzuhalten: 
        
            - 1.
- 
                die räumliche Abgrenzung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen und deren Bezeichnung, 
- 2.
- 
                die Wertzahlen, 
- 3.
- 
                die Lage und Nummer der Bodenprofile einschließlich der Kennzeichnung der bestimmenden und nicht bestimmenden Grablöcher. 
(3) Musterstücke und Vergleichsstücke sind in Schätzungsbüchern und -karten darzustellen.