Das Recht der Aufsicht steht zu 
        
            - 1.
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                dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks; 
- 2.
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                dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Oberlandesgerichtsbezirks; 
- 3.
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                der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare und Notarassessoren des Landes.