(BNotO)
Bundesnotarordnung

Ausfertigungsdatum: 13.02.1937


§ 91 BNotO

(1) Die Bundesnotarkammer erhebt von den Notarkammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs bestimmt sind.

(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Vertreterversammlung festgesetzt.