(BNotO)
Bundesnotarordnung

Ausfertigungsdatum: 13.02.1937


§ 82 BNotO

(1) Der Präsident vertritt die Bundesnotarkammer gerichtlich und außergerichtlich.

(2) In den Sitzungen des Präsidiums führt der Präsident den Vorsitz.

(3) Das Präsidium erstattet dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Bundesnotarkammer und des Präsidiums. Es zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an.