(BNotO)
Bundesnotarordnung

Ausfertigungsdatum: 13.02.1937


§ 81a BNotO

Für die Pflicht der Mitglieder des Präsidiums der Bundesnotarkammer, der von ihr zur Mitarbeit herangezogenen Notare und Notarassessoren sowie der Angestellten der Bundesnotarkammer zur Verschwiegenheit gilt § 69a entsprechend.