Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren

Ausfertigungsdatum: 28.12.1992


Anlage 5 BmTierSSchV (zu § 9a) *Fe Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist */

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1027)


ArtVoraussetzungen
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1. Füchse und NerzeDie Tiere
1.
stammen aus einem Betrieb, in dem während der letzten sechs Monate vor dem Versand Tollwut oder der Verdacht auf Tollwut amtlich festgestellt worden ist,
2.
sind mit Tieren aus einem Betrieb nach Nummer 1 in Kontakt gekommen oder
3.
weisen keinen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut auf.
2. Vögel, ausgenommen GeflügelDie Tiere stammen aus einem Betrieb,
1.
in dem während der letzten 30 Tage vor dem Versand Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist oder
2.
der einer tierseuchenrechtlichen Sperre aus Gründen der Newcastle-Krankheit unterliegt.
2.1 Papageien und SitticheDie Tiere stammen aus einem Betrieb oder sind mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen, in dem
1.
in den letzten zwei Monaten vor dem Versand Psittakose (Chlamydia psittaci) festgestellt oder
2.
eine tierärztliche Behandlung gegen Psittakose durchgeführt
worden ist.