Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren

Ausfertigungsdatum: 28.12.1992


Anlage 6 BmTierSSchV (zu § 13 Abs. 3) *Fe Voraussetzungen für die Zulassung nichtöffentlicher Schlachtstätten */

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1028

I.
Anforderungen an die Schlachtstätte
1.
In der Schlachtstätte müssen vorhanden sein:
1.1
Unterbringungsräume für die angelieferten Tiere; sie müssen mit flüssigkeitsundurchlässigen Fußböden und glatten Wänden versehen sowie ausreichend beleuchtet sein; Anbindevorrichtungen, Rampen, Buchten und Hürden müssen aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material hergestellt sein;
1.2
eine flüssigkeitsundurchlässige Hofbefestigung sowie ein Platz zum Waschen und Desinfizieren von Fahrzeugen mit befestigtem, flüssigkeitsundurchlässigem Boden;
1.3
eine Dunggrube mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und flüssigkeitsundurchlässigen Wänden zum Packen des Dunges sowie des Magen- und Darminhaltes, und zwar an einem Platz, von dem aus die Dunggrube beschickt und entleert werden kann und der in einer Breite von drei Metern mit einem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen ist.
2.
Sofern der Betrieb Eisenbahnanschluss hat, muss die Entladerampe mit einem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen und mit Buchten für eine vorläufige Unterbringung der Tiere sowie mit ausreichender Beleuchtung ausgestattet sein.
3.
Der Betrieb muss ausreichend eingefriedet sein und über Einrichtungen zur Überwachung der Ein- und Ausgänge verfügen, mit denen das Betreten des Betriebes durch Unbefugte ausgeschlossen wird.

II.
Bestimmungen über das Betreiben der Schlachtstätte
1.
Der für den Betrieb Verantwortliche ist verpflichtet, das Vorhandensein, den Zu- und Abgang von Tieren der zuständigen Behörde anzuzeigen.
2.
Die in die Schlachtstätte aus anderen Mitgliedstaaten verbrachten oder eingeführten Schlachttiere sind dort spätestens 5 Tage nach ihrem Eintreffen zu schlachten.
3.
Kranke und verdächtige Tiere sind zu töten und unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
4.
Milch von Kühen, die in der Schlachtstätte aufgestallt sind, darf nur gekocht abgegeben oder auf sonstige Weise verwertet werden.