Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren

Ausfertigungsdatum: 28.12.1992


Anlage 4 BmTierSSchV (zu §§ 9, 23a, 24, 24a Abs. 1 Satz 1, §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1) Tiere und Waren, deren Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten und deren Einfuhr der Genehmigung bedarf

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1026;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

I.
Tiere
1.
Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die vorübergehend in das Grenzgebiet zu Weidezwecken eingeführt werden
2.
Wildtiere der Ordnungen Rüsseltiere (Proboscidea) und Paarhufer (Artiodactyla), die für Tierschauen, Tierausstellungen oder Zirkusse bestimmt sind
3.
(weggefallen)
4.
andere Bienen als die der Gattung Apis mellifera und Bombus ssp.
5.
Vögel, die in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungsprogramms gefangen worden sind und eingeführt werden

II.
Waren
1.
Embryonen von Rindern, die vor dem 1. Januar 1991 aufbereitet worden sind
2.
Samen von Rindern, der vor dem 1. Januar 1990 aufbereitet worden ist
3.
Samen von Schweinen, der vor dem 1. Januar 1992 aufbereitet worden ist
4.
Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen oder Ziegen, die vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden sind
5.
Samen von Pferden, Schafen oder Ziegen, der vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden ist
6.
Knochen, Horn, Hufe und Klauen sowie daraus hergestellte nicht abschließend verarbeitete Erzeugnisse, ausgenommen Mehle, zur Düngung oder Bodenverbesserung
7.
tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, soweit sie nicht in deren Anhängen VII und VIII aufgeführt sind