(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1026;
            
            bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
        
    
    
        
            - 
                I.
            
- 
                
                    Tiere
                 
- 1.
- 
                Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die vorübergehend in das Grenzgebiet zu Weidezwecken eingeführt werden 
- 2.
- 
                Wildtiere der Ordnungen Rüsseltiere (Proboscidea) und Paarhufer (Artiodactyla), die für Tierschauen, Tierausstellungen oder Zirkusse bestimmt sind 
- 3.
- 
                (weggefallen) 
- 4.
- 
                andere Bienen als die der Gattung Apis mellifera und Bombus ssp. 
- 5.
- 
                Vögel, die in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungsprogramms gefangen worden sind und eingeführt werden 
        
            - 
                II.
            
- 
                
                    Waren
                 
- 1.
- 
                Embryonen von Rindern, die vor dem 1. Januar 1991 aufbereitet worden sind 
- 2.
- 
                Samen von Rindern, der vor dem 1. Januar 1990 aufbereitet worden ist 
- 3.
- 
                Samen von Schweinen, der vor dem 1. Januar 1992 aufbereitet worden ist 
- 4.
- 
                Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen oder Ziegen, die vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden sind 
- 5.
- 
                Samen von Pferden, Schafen oder Ziegen, der vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden ist 
- 6.
- 
                Knochen, Horn, Hufe und Klauen sowie daraus hergestellte nicht abschließend verarbeitete Erzeugnisse, ausgenommen Mehle, zur Düngung oder Bodenverbesserung 
- 7.
- 
                tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, soweit sie nicht in deren Anhängen VII und VIII aufgeführt sind