Bogenmacherausbildungsverordnung (BmAusV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

Ausfertigungsdatum: 16.07.2015


§ 7 BmAusV Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.