Bogenmacherausbildungsverordnung (BmAusV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

Ausfertigungsdatum: 16.07.2015


§ 6 BmAusV Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.