Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von
- 1.
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§ 2 Nr. 4 für nichtbefallene Teile von Grundstücken,
- 2.
-
§ 3 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben
genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung des Blauschimmelpilzes nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus entsteht.