Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von 
        
            - 1.
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                § 2 Nr. 4 für nichtbefallene Teile von Grundstücken, 
- 2.
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                § 3 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben 
        genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung des Blauschimmelpilzes nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus entsteht.