Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
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                entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, 
- 2.
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                entgegen § 2 Nr. 1 Tabaksämlinge nicht unverzüglich vernichtet, 
- 2a.
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                einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt, 
- 3.
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                entgegen § 2 Nr. 3 den Boden oder einen Raum nicht entseucht, 
- 4.
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                entgegen § 2 Nr. 4 ein Grundstück nicht von Tabakpflanzen freihält, 
- 5.
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                entgegen § 3 den Blauschimmelpilz züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet oder 
- 6.
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                einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.