Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten


Ausfertigungsdatum: 01.06.2017

Stand: Ersetzt 2190-2 G v. 7.7.1997 I 1650 (BKAG 1997)

Abschnitt 1 Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
Abschnitt 2 Allgemeine Befugnisse zur Datenverarbeitung
Unterabschnitt 3a Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
Abschnitt 3 Zentralstelle
Abschnitt 4 Befugnisse im Rahmen der Strafverfolgung
Abschnitt 5 Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
Abschnitt 6 Befugnisse zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes
Abschnitt 7 Zeugenschutz
Abschnitt 8 Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes und zum behördlichen Eigenschutz
Abschnitt 9 Datenschutz und Datensicherheit, Rechte der betroffenen Person
Unterabschnitt 1 Datenschutzaufsicht
Unterabschnitt 2 Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter
Unterabschnitt 3 Datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der an deutsche Auslandsvertretungen abgeordneten Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes
Unterabschnitt 4 Pflichten des Bundeskriminalamtes
Unterabschnitt 5 Rechte der betroffenen Person
Unterabschnitt 6 Schadensersatz
Abschnitt 10 Schlussvorschriften