(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache durchsuchen, wenn
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sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 20q durchsucht werden darf,
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Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
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Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf,
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sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält,
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sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 3 genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden sollen, oder
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sie sich in unmittelbarer Nähe einer Person befindet, die auf Grund bestimmter Tatsachen durch die Begehung von Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 gefährdet ist
und die Durchsuchung auf Grund auf die Sache bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist. § 20d Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 5 des Bundespolizeigesetzes entsprechend bleibt unberührt.
(2) § 44 Abs. 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.