(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache sicherstellen,
- 1.
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um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder
- 2.
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wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Abschnitt festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
- a)
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sich zu töten oder zu verletzen,
- b)
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Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
- c)
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fremde Sachen zu beschädigen oder
- d)
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sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.