(BinSchUO2018Anh VI)
Besatzungsvorschriften(Anhang VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

Ausfertigungsdatum: 21.09.2018


§ 3.02 BinSchUO2018Anh VI Mitglieder der Besatzung, Befähigung

 

1.
Mitglieder der Besatzung können sein: Decksmann, Schiffsjunge, Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann, Schiffsführer, Maschinist, Fährjunge, Fährgehilfe, Fährführer.
2.
Die Mitglieder der Besatzung müssen folgende Voraussetzungen für die Befähigung erfüllen:
a)
beim Decksmannein Mindestalter von 16 Jahren;
b)
beim Schiffsjungenein Mindestalter von 15 Jahren und ein vertraglich geregeltes Ausbildungsverhältnis mit Besuch einer Schifferberufsschule;
c)
beim Matrosen
aa)
ein Mindestalter von 17 Jahren und
aaa)
ein erfolgreicher Abschluss des Ausbildungsverhältnisses nach Buchstabe b oder
bbb)
eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder
bb)
ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit von drei Jahren als Angehöriger der Decksmannschaft eines See- oder Binnenschiffs; davon mindestens sechs Monate in der Binnenschifffahrt; Fahrzeiten nach dem 20. Lebensjahr werden auf die dreijährige Fahrzeit doppelt angerechnet, jedoch nicht auf die vorgeschriebene Fahrzeit in der Binnenschifffahrt;
d)
beim Matrosen-Motorwart
aa)
eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/zur staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in oder
bb)
die Qualifikation zum Matrosen und eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannte Prüfung nach den Anforderungen der Anlage 2 oder
cc)
die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit von einem weiteren Jahr auf einem Binnenschiff mit Maschinenantrieb und Grundkenntnissen in der Motorenkunde;
e)
beim Bootsmann
aa)
eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/zur staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in, wenn diese Ausbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von einem Jahr einschließt oder
bb)
die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit von einem weiteren Jahr;
f)
beim Steuermann
aa)
die Qualifikation zum Matrosen und weitere zwei Jahre Fahrzeit in der Binnenschifffahrt oder
bb)
die Qualifikation zum Matrosen-Motorwart oder Bootsmann und ein weiteres Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt;
g)
beim Schiffsführerdas nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderliche Patent;
h)
beim Maschinistenein Mindestalter von 18 Jahren und die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse;
i)
beim Fährjungenein Mindestalter von 15 Jahren;
j)
beim Fährgehilfenein Mindestalter von 17 Jahren und einer Fahrzeit von einem Jahr im Fährdienst oder als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem See- oder Binnenschiff;
k)
beim Fährführerdie nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderliche Fahrerlaubnis.
3.
Der Schiffsführer hat den Nachweis, dass ein zur Besatzung gehörender Schiffsjunge in einem ordnungsmäßigen Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes oder der Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ein Schiffsjunge ohne Fahrzeiterfordernis, der als Besatzungsmitglied vorgeschrieben ist, kann durch einen Angehörigen der Decksmannschaft ersetzt werden, der mindestens 17 Jahre alt ist. Die Qualifikation des Schiffsjungen ist gleichzusetzen mit der Qualifikation des Leichtmatrosen nach § 3.02 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.
4.
180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinanderfolgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. 250 Fahrtage in der See-, Küsten- oder Fischereischifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit.