Die Besatzung, die sich während der Fahrt – mit Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein – an Bord befinden muss, bestimmt sich nach den §§ 3.02 bis 3.14 und wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 ES-TRIN oder Anhang V Muster 3 oder in die Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V Muster 2 eingetragen. Der Schiffsführer, Eigentümer, Ausrüster oder der Bevollmächtigte kann an Stelle der Besatzung nach diesem Kapitel die Besatzung nach der
Schiffspersonalverordnung-Rhein wählen. In diesem Fall müssen die Bestimmungen nach Teil II Kapitel 2 und 3 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein mit folgenden Ausnahmen eingehalten werden:
- a)
-
Soweit Fahrzeiten auf dem Rhein vorgeschrieben sind, genügen Fahrzeiten in der Binnenschifffahrt.
- b)
-
Soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt eine entsprechende Fahrerlaubnis der Klassen A bis C oder ein gleichgestelltes Schifferpatent nach § 5 der
Binnenschifferpatentverordnung.