(BinSchUO2018Anh VI)
Besatzungsvorschriften(Anhang VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

Ausfertigungsdatum: 21.09.2018


§ 3.03 BinSchUO2018Anh VI Betriebsformen

 

1.
Die Untersuchungskommission setzt die Besatzung entsprechend der Betriebsform fest.
2.
Es werden folgende Betriebsformen unterschieden:
a)
Betriebsform A: Tagesfahrt von höchstens 16 Stunden,
b)
Betriebsform B: verkürzte halbständige Fahrt von höchstens 18 Stunden,
c)
Betriebsform C: halbständige Fahrt von höchstens 20 Stunden,
d)
Betriebsform D: ständige Fahrt von höchstens 24 Stunden,
jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden.
Wechselt die Besatzung während der Fahrt, so ist die Zahl der Stunden maßgebend, während der sich die jeweilige Besatzung an Bord befindet, sofern nicht die Besatzung auf einem anderen Wasserfahrzeug weiterfährt. Bei wechselnder Besatzung hat der Eigentümer, Ausrüster oder Bevollmächtigte den Nachweis über die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds durch besondere Anschreibung außerhalb des Fahrtenbuchs zu führen, die mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung aufzubewahren ist.