(BinSchUO2008Anh XI)
Besatzungsvorschriften(Anhang XI zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)

Ausfertigungsdatum: 06.12.2008


Anlage 2 BinSchUO2008Anh XI Prüfung zum Erwerb der Qualifikation „Matrosen-Motorwart“

Teil 1
Ausbildungs- und Prüfungsinhalte


0.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung (UVV)
1.
Wichtige Werkstoffe im Schiffbau
2.
Physikalische Grundlagen des Maschinenbaus
a)
Technische Grundmaße nach DIN 1301
b)
Kräfte
c)
Arbeit und Energie
d)
Leistung und Wirkungsgrad
e)
Wärme
3.
Grundlagen der Mechanik
a)
Bewegung
b)
Hebel
c)
Rollen
d)
Goldene Regel der Mechanik bei Anwendung von Hebel und Rollen
4.
Fachausdrücke und Formeln im Schiffsmaschinenbau
a)
Zylinder
b)
Triebwerk
c)
Drücke
d)
Kraft- und Schmierstoffe
e)
Verbräuche
f)
Nutzeffekt
5.
Lösbare und nicht lösbare Verbindungen
a)
Schraubenverbindung
b)
Stift- und Bolzenverbindungen
c)
Nabenverbindung
d)
Rohrverbindungen
e)
Nietverbindungen
6.
Maschinenelemente
a)
Lager
b)
Kupplungen
c)
Schiffsgetriebe mit und ohne Wellenachsenversetzung
d)
Armaturen
7.
Pumpen und Verdichter
a)
Pumpen und Verdichter
b)
Saug-, Druck- und Förderhöhe
c)
Pumpenarten
d)
Verdichter
8.
Hydraulik
a)
Physikalische Grundlagen
b)
Hydraulische Kraftübertragung
c)
Grundaufbau und Bauelemente der Hydraulikanlage
9.
Schiffsantriebsmaschinen
a)
Kolbendampfmaschinen und Dampfturbinen
b)
Diesel- und Ottomotoren mit und ohne Aufladung – speziell –
c)
Flüssiggasantrieb
d)
Gasturbinen
e)
Kombinierte Antriebsmaschinen
f)
Antriebsmaschinen mit Brennstoffzelle
g)
Ka Me Wa Verstellpropeller
h)
Festpropeller
i)
Schottel
j)
Jet
k)
Voithschneider
10.
Zum Betreiben eines Diesel-/Ottomotors notwendige Systeme und Betriebsstoffe
a)
Kraftstoffsysteme der Antriebsmaschinen
b)
Schmiersysteme
c)
Kühlwassersysteme der Antriebsmaschinen
d)
Anlasssysteme der Antriebsmaschinen
e)
Anlassen mit Druckluft
f)
Anlassen mit elektrischem Anlasser
g)
Frischluftversorgungssysteme der Antriebsmaschinen
h)
Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen
i)
Kraftübertragung
11.
Decks- und Arbeitsmaschinen, Ausrüstung und Einrichtungen zur Sicherheit und zum Betreiben von Schiffen
a)
Winden
b)
Hebezeuge
c)
Ausrüstungen zum Laden und Löschen von Gütern
d)
Einrichtungen zum Bewegen von Masten, Ladeluken, Steuerhäusern oder hydraulischen Kupplungssystemen in der Schubschifffahrt
e)
Ruderanlagen, Rudermaschinen
f)
Feuerlösch- und Lenzanlagen
g)
Trimm-, Kühl- und Heizungsanlagen
h)
Wohn- und Sanitätseinrichtungen
i)
Verhalten im Notfall (z. B. Schnellschluss Kraftstoff, Brandklappen usw.)
12.
Die Bedeutung der Überwachung der Einsatzbereitschaft von Maschinen, Systemen, Einrichtungen und Ausrüstungen an Bord
a)
Überwachung der Betriebsparameter
b)
Kontrolle auf Auffälligkeiten
c)
Folge des Anstiegs/Abfalls von Druck oder Temperatur in einem System/einer Anlage bzw. Maschine auf andere Systeme, Anlagen oder Maschinen
d)
Betriebsüberwachung und Wirtschaftlichkeit
e)
Notwendigkeit von Ordnung und Sauberkeit zur Durchführung von Kontroll-/Wartungsarbeiten
13.
Elektrotechnik
a)
allgemeine Grundlagen
b)
Akkumulatoren, Arten, Einsatzbereiche
c)
Schaltung von Akkumulatoren
d)
elektrische Maschinen
e)
Bordnetze
f)
Notstromanlagen zur Sicherheit von Schiff, Besatzung, Navigation und Kommunikation
g)
Anschluss von Verbrauchern 400 V Drehstromnetz
h)
Berührungsschutz/Schutzmaßnahmen
i)
Stromwandlung
14.
Gewässerschutz und Abfallbeseitigung gemäß Kapitel 28 der BinSchStrO
a)
Begriffsbestimmung – Allgemein
b)
Begriffsbestimmungen – Ladungsbereich
c)
allgemeine Sorgfaltspflicht
d)
Sorgfaltspflicht beim Bunkern
e)
Verbot der Einbringung und Einleitung
f)
Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
g)
Ölkontrollbuch, Abgabe an Sammelstellen
h)
Bilgenentölungsboote
i)
Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge



Teil 2
Prüfung


Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist den Anforderungen des Matrosen-Motorwarts zu entsprechen.

1.
Zulassung zur Prüfung(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige Fahrzeit als Angehöriger einer Decksmannschaft eines See- oder Binnenschiffs, davon mindestens sechs Monate auf Binnengewässern, und den Besuch eines erforderlichen Vorbereitungslehrgangs nach Nummer 3 nachweist. (2) Gesellen und Gesellinnen des Metallhandwerks, Fachrichtung Motoren- und Elektrotechnik sind abweichend von Satz 1 zuzulassen, sofern die nachgewiesene Fahrzeit den Anforderungen des § 3.02 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb entspricht.
2.
Antrag Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
der Nachweis über die Fahrzeit undder Nachweis über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang oder
2.
der Nachweis über die Ausbildung im Metallhandwerk.
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.
3.
Vorbereitungslehrgang (1) Der Vorbereitungslehrgang dient der Vermittlung der notwendigen Grundlagen für die Aufnahme einer praktischen Tätigkeit als Matrosen-Motorwart. Die Dauer des Lehrgangs soll insgesamt mindestens drei Wochen mit mindestens 120 Stunden betragen. (2) Der Lehrgang bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Veranstalter des Lehrgangs nachweist, dass im Lehrgang die Grundprinzipien der in der Anlage 2 (Anhang XI) dieser Verordnung aufgeführten Themen vermittelt werden. Der Nachweis ist insbesondere durch die Darstellung der zeitlichen und inhaltlichen Gliederung des Lehrgangs, der beabsichtigen Art und Weise der Vermittlung der Inhalte, der sachlichen Voraussetzung und der Qualifikation der Lehrkräfte zu erbringen. Die Anerkennung ist auf fünf Jahre befristet. (3) Über die Anerkennung wird eine Urkunde mit einer Anerkennungsnummer ausgestellt. Bei Wegfall der für die Anerkennung maßgeblichen Gründe ist die Anerkennung zurückzunehmen.
4.
Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. (2) Im praktischen Teil werden die vom Matrosen-Motorwart erforderlichen Kenntnisse zur selbständigen Ausübung der Tätigkeit geprüft. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten soll die praktische Umsetzung der maßgeblichen berufsbezogenen Vorschriften erfolgen. (3) Im theoretischen Teil hat der Prüfling anhand inhaltsübergreifender Fragestellungen seine beruflichen Kenntnisse nachzuweisen. Die schriftliche Arbeit soll nicht länger als 60 Minuten dauern. Sie kann durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.
5.
Prüfungsausschuss (1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss, der durch die zuständige Behörde bestellt wird, abgelegt. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern; diese werden von der zuständigen Behörde für die Dauer von drei Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine stellvertretende Person zu benennen. An den Entscheidungen des Prüfungsausschusses müssen alle Ausschussmitglieder mitwirken. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt. (3) Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sind in einer Niederschrift des Prüfungsausschusses auszuweisen. (4) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt, Beauftragte zur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich als Prüfer einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen. (5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe sich nach dem Bundesreisekostengesetz bestimmt.
6.
Prüfungsverfahren (1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und setzt die Prüfungstermine in Absprache mit der zuständigen Behörde fest. Die zuständige Behörde gibt die Prüfungstermine bekannt und bereitet die Prüfung vor. Die Prüflinge sind mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu laden. (2) Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung die Teilnahme an der Prüfung ganz oder teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.
7.
Bewerten und Bestehen der Prüfung (1) Die Leistungen in den Prüfungsteilen sind gesondert zu bewerten. (2) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen ist die nachfolgende Notenskala anzuwenden. Die einzelnen Leistungen in den Prüfungsteilen sind mit einer der folgenden Noten gemäß der verbalen Darstellung des Leistungsniveaus in Bezug auf die Anforderungen zu bewerten.
Note 1 = sehr gut:
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
Note 2 = gut:
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
Note 3 = befriedigend:
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
Note 4 = ausreichend:
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht,
Note 5 = mangelhaft:
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind,
Note 6 = ungenügend:
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen.
  (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem der Prüfungsbereiche des praktischen und theoretischen Teils der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der Leistungen der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. (4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis auszustellen.
8.
Gebühren für die Prüfung (1) Die für die Abnahme der Prüfung entstehenden Gebühren für Prüfungsausschuss und Verwaltung sind zu gleichen Teilen von allen teilnehmenden Prüflingen zu erstatten. (2) Die Gebühren sind nach Maßgabe der Binnenschifffahrtskostenverordnung zu erheben. Durch Anmeldung zur Prüfung erklärt sich der Gebührenschuldner zur Begleichung der tatsächlich entstehenden Gebühren bereit. (3) Die Vorlage des Gebührenbescheids erfolgt mit Zustellung der Ladung. Dieser ist mindestens zwei Wochen vor Prüfung zu begleichen, andernfalls wird die Teilnahme an der Prüfung untersagt. Der Prüfling bleibt weiterhin Gebührenschuldner.