Die Besatzung, die sich während der Fahrt – mit Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein – an Bord befinden muss, bestimmt sich nach den §§ 3.02 bis 3.12 und wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V eingetragen. Der Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster kann an Stelle der Besatzung nach diesem Kapitel die Besatzung nach der
Schiffspersonalverordnung-Rhein wählen. In diesem Fall müssen die Bestimmungen nach Teil II Kapitel 2 und 3 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein mit folgenden Ausnahmen eingehalten werden:
- a)
-
Soweit Fahrzeiten auf dem Rhein vorgeschrieben sind, genügen Fahrzeiten in der Binnenschifffahrt.
- b)
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Soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt eine entsprechende Fahrerlaubnis der Klassen A bis C oder ein gleichgestelltes Schifferpatent nach § 5 der
Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066).