Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung des § 3.14 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, einem der nachfolgenden Ausrüstungsstandards genügen: