Ausfertigungsdatum: 06.12.2008
§ 3.03 BinSchUO2008Anh X Einsenkungsmarken
- 1.
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Die Vorschrift des Anhangs II § 4.04 ist nicht anzuwenden.
- 2.
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An beiden Längsseiten der Gierseilfähren ist je eine Einsenkungsmarke für die Tiefgänge anzubringen, die den Tragfähigkeiten nach § 3.02 Nr. 9 Buchstabe b entsprechen.
- 3.
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Die Einsenkungsmarken müssen in der senkrechten Querschnittsebene angebracht sein, die durch den gemittelten Schwerpunkt der Wasserlinienflächen in den Schwimmebenen bei Niedrigwasserstand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand verläuft.