Ausfertigungsdatum: 06.12.2008
§ 3.04 BinSchUO2008Anh X Berechnung, Konstruktion und technische Zulassung der Seil- und Kettenanlagen
- 1.
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Seil- und Kettenanlagen von seil- und kettengebundenen Fähren umfassen im Wesentlichen Seile und Ketten einschließlich der zugehörigen Abspannmasten und Verankerungen.
- 2.
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Seil- und Kettenanlagen müssen in allen Teilen für den Fährbetrieb geeignet und nach den Regeln der Technik ausgeführt und gebaut sein.
- 3.
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Der Antragsteller hat den Nachweis der ausreichenden Festigkeitsbestimmung für Seil- und Kettenanlagen durch eine Berechnung zu erbringen. Die Berechnung und Konstruktion der Seile und Ketten wird in Verwaltungsvorschriften dieses Anhangs geregelt.