(BinSchUO2008Anh X)
Nationale Sonderbestimmungen(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)

Ausfertigungsdatum: 06.12.2008


§ 10.02 BinSchUO2008Anh X Abweichungen hinsichtlich Zulassung und Besatzung

Für Zeesboote nach Kapitel 8 und Taxiboote nach Kapitel 9 sind die jeweiligen Vorschriften mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:

a)
Die Untersuchungen im Sinne des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und des Anhangs II §§ 2.08 bis 2.11 können von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannten Sachverständigen für kleine Fahrgastschiffe durchgeführt werden.
b)
Die Ergebnisse einer Untersuchung sind in einem Abnahmeprotokoll nach dem Muster 2 zu bescheinigen.
c)
Auf der Grundlage dieses Abnahmeprotokolls stellt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ein Gemeinschaftszeugnis nach Maßgabe des Anhangs II § 2.04 aus.
d)
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann eine von § 7 Absatz 1 der Binnenschifferpatentverordnung abweichende Qualifikation des Schiffsführers und die Qualifikation des zweiten Besatzungsmitglieds nach Maßgabe der §§ 8.16 und 9.16 bestimmen.