Für Zeesboote nach Kapitel 8 und Taxiboote nach Kapitel 9 sind die jeweiligen Vorschriften mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
- a)
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Die Untersuchungen im Sinne des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und des Anhangs II §§ 2.08 bis 2.11 können von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannten Sachverständigen für kleine Fahrgastschiffe durchgeführt werden.
- b)
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Die Ergebnisse einer Untersuchung sind in einem Abnahmeprotokoll nach dem Muster 2 zu bescheinigen.
- c)
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Auf der Grundlage dieses Abnahmeprotokolls stellt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ein Gemeinschaftszeugnis nach Maßgabe des Anhangs II § 2.04 aus.
- d)
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Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann eine von § 7 Absatz 1 der
Binnenschifferpatentverordnung abweichende Qualifikation des Schiffsführers und die Qualifikation des zweiten Besatzungsmitglieds nach Maßgabe der §§ 8.16 und 9.16 bestimmen.