- 1.
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Schreiben die Bestimmungen des Teils I bis III vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen sind, kann die Untersuchungskommission gestatten, dass auf diesem Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen oder andere Anordnungen getroffen werden, wenn sie aufgrund von Empfehlungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als gleichwertig anerkannt sind.
- 2.
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Wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung noch keine Empfehlung zu einer Gleichwertigkeit nach Nummer 1 ausgesprochen hat, kann die Untersuchungskommission eine vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt berichtet dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung innerhalb eines Monats nach Erteilung der vorläufigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anhang II § 2.05 Nummer 1 Buchstabe g unter Angabe des Namens und der europäischen Schiffsnummer des Fahrzeugs, der Art der Abweichung sowie der Registrierung und des Heimatortes.
- 3.
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Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann eine Untersuchungskommission aufgrund einer Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen des Teils I bis III abweichen, eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten.
- 4.
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Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach den Nummern 1 und 3 sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.