(BinSchUO2008Anh X)
Nationale Sonderbestimmungen(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)

Ausfertigungsdatum: 06.12.2008


§ 10.03 BinSchUO2008Anh X Sonstige Abweichungen und Ausnahmen

1.
Die Untersuchungskommission kann auf Basis der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erlassenden Richtlinien für Fahrzeuge, die nicht vom Anhang II oder XII erfasst sind, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung erlassen. Diese Ausnahmen sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
2.
Verweist diese Vorschrift bei den Beschaffenheitsanforderungen an Ausrüstungsgegenstände auf eine Deutsche, Europäische oder Internationale Norm, so dürfen nach einer Neufassung oder Überarbeitung dieser Norm diese Ausrüstungsgegenstände noch längstens 20 Jahre nach Neufassung oder Überarbeitung der Norm weiter verwendet werden.