Abweichend von den Bestimmungen nach Anhang II § 15.04 Nr. 1 muss
- a)
-
der Restsicherheitsabstand mindestens 0,20 m betragen und
- b)
-
bei Schiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand mindestens 1,00 m und der Restsicherheitsabstand mindestens 0,30 m
betragen.