§ 7.04 BinSchUO2008Anh III Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste
Die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste ist nach den Bestimmungen des Anhangs II § 15.05 Nr. 2 Buchstabe b unter Berücksichtigung des § 7.03 zu ermitteln.
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