Ausfertigungsdatum: 06.12.2008
Abweichend von Anhang II § 3.02 Nr. 1 a muss der Schiffskörper den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für die Zone 2-See entsprechen. Als Nachweis genügt eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, aus der hervorgeht, dass das Schiff nach den Bauvorschriften für die Zone 2-See gebaut oder umgebaut worden ist.