Fahrzeuge, ausgenommen Fahrgastschiffe, mit L von mehr als 110 m, die oberhalb von Mannheim fahren wollen, müssen darüber hinaus
- a)
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im Havariefall ohne Einsatz von schwerem Bergegeräten im mittleren Drittel des Fahrzeuges getrennt werden können. Die getrennten Schiffsteile müssen nach der Trennung schwimmfähig bleiben;
- b)
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einen Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile erbringen, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben ist. Der Nachweis ist an Bord mitzuführen;
- c)
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als Doppelhüllenschiffe nach ADN gebaut sein; Trockengüterschiffe müssen den Absätzen 9.1.0.91 bis 9.1.0.95, Tankschiffe den Absätzen 9.3.2.11.7 und 9.3.2.13 bis 9.3.2.15 des Teils 9 des ADN entsprechen;
- d)
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über einen Mehrschraubenantrieb nach Nummer 1 Buchstabe a erster Halbsatz verfügen;
- e)
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einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach Buchstaben a bis d genügen.