(BinSchUO2008Anh II)
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen (Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)

Ausfertigungsdatum: 06.12.2008


§ 22a.04 BinSchUO2008Anh II Schwimmfähigkeit und Stabilität

1.
Für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, gelten die Nummern 2 bis 10.
2.
Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung – Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes – müssen durch einen Krängungsversuch nach der IMO-Entschließung MSC 267 (85) Anhang 1 (VkBl. 2009 S. 724) ermittelt werden.
3.
Der Antragsteller muss durch eine Berechnung, die auf einem Verfahren des wegfallenden Auftriebs beruht, nachweisen, dass im Leckfall die Schwimmfähigkeit und die Stabilität des Schiffes angemessen sind. Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden. Die ausreichende Schwimmfähigkeit und Stabilität des Schiffes im Leckfall müssen bei einer Ladung, die dessen maximaler Tauchung entspricht und gleichmäßig über sämtliche Laderäume verteilt ist, sowie bei maximalen Vorräten und vollem Tank nachgewiesen werden. Für inhomogene Ladung ist die Stabilitätsberechnung für den ungünstigsten Beladungsfall durchzuführen. Diese Stabilitätsberechnung ist an Bord mitzuführen. Hierbei muss für die Zwischenzustände der Flutung (25 %, 50 % und 75 % der Füllung im Endzustand der Flutung und gegebenenfalls für den Zustand unmittelbar vor der Querflutung) und für den Endzustand der Flutung unter den vorstehenden Ladebedingungen der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.
4.
Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:
a)
Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:
Längsausdehnung:mindestens 0,10 L,
Querausdehnung:0,59 m,
Senkrechte Ausdehnung:von der Basis aufwärts unbegrenzt.
b)
Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:
Längsausdehnung:mindestens 0,10 L,
Querausdehnung:3,00 m,
Senkrechte Ausdehnung:von der Basis aufwärts bis 0,39 m, Sumpf ausgenommen.
c)
Alle in den Beschädigungsbereich fallende Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muss so gewählt sein, dass das Fahrzeug auch nach dem Fluten von zwei oder mehreren direkt hintereinanderliegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt. Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, das heißt, Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt. Bei Bodenbeschädigungen sind auch querschiffs nebeneinanderliegende Abteilungen als geflutet anzusehen.
d)
FlutbarkeitenDie Flutbarkeit wird zu 95 % angenommen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit einer Abteilung kleiner als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden. Die folgenden Werte dürfen nicht unterschritten werden:
Maschinen- und Betriebsräume85 %
Laderäume70 %
Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks usw., je nachdem, ob sie ihrer
Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung
schwimmende Fahrzeug als voll oder leer angenommen werden müssen
0 oder 95 %.
e)
Für die Berechnung des freien Oberflächeneffektes in allen Zwischenzuständen der Flutung wird von der Bruttogrundfläche der beschädigten Räume ausgegangen.
5.
In allen Zwischenzuständen der Flutung nach Nummer 3 müssen die folgenden Kriterien eingehalten werden:
a)
Der Krängungswinkel φ der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes darf 15°, im Falle ungesicherter Container 5°, nicht überschreiten.
b)
Über die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZ ≥ 0,02 m, im Falle ungesicherter Container 0,03 m, aufweisen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein Krängungswinkel φ von 27°, im Falle ungesicherter Container 15°, erreicht ist.
c)
Nicht wasserdichte Öffnungen dürfen nicht eintauchen, bevor die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes erreicht ist.
6.
Im Endzustand der Flutung müssen die folgenden Kriterien eingehalten werden:
a)
Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen, insbesondere von Türen, Fenstern, Einstiegsluken, muss mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen.
b)
Der Krängungswinkel φ der Gleichgewichtslage darf 12°, im Falle ungesicherter Container 5°, nicht überschreiten.
c)
Über die Krängung in der Gleichgewichtlage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZR≥ 0,05 m aufweisen und die Fläche unter der Kurve muss mindestens 0,0065 m · rad erreichen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein Krängungswinkel φ von 27°, im Falle ungesicherter Container 10°, erreicht ist.



d)
Wenn nicht wasserdichte Öffnungen eintauchen, bevor die Gleichgewichtslage erreicht ist, wird die Flutung der Räume, die mit ihnen verbunden sind, in der Leckstabilitätsrechnung berücksichtigt.
7.
Werden Querflutöffnungen zur Verringerung von asymmetrischen Flutungen vorgesehen, müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:
a)
Für die Berechnung der Querflutung ist die IMO-Entschließung A.266 (VIII) (VkBl. 2010 S. 457) anzuwenden.
b)
Sie müssen selbsttätig wirken.
c)
Sie dürfen nicht mit Absperrarmaturen versehen sein.
d)
Die Zeit für den vollständigen Ausgleich darf 15 Minuten nicht überschreiten.
8.
Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen auf beiden Seiten gut lesbar mit der folgenden Beschriftung versehen sein:

„Öffnung sofort nach Durchgang schließen”.
9.
Der rechnerische Nachweis nach den Nummern 3 bis 7 gilt als erbracht, wenn Leckstabilitätsrechnungen nach Teil 9 des ADN mit positivem Ergebnis vorgelegt werden.
10.
Soweit zur Erfüllung der Forderung nach Nummer 3 notwendig, ist die Ebene der größten Einsenkung neu festzulegen.