Die Untersuchungskommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden und aus Sachverständigen. Als Sachverständige sind in jede Kommission mindestens zu berufen
- a)
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ein Beamter der für die Schifffahrt zuständigen Verwaltung,
- b)
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ein Sachverständiger für Schiffbau und Schiffsmaschinenbau der Binnenschifffahrt,
- c)
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ein Sachverständiger für Nautik mit Binnenschifferpatent, das zum Führen des zu untersuchenden Fahrzeugs berechtigt.