Ausfertigungsdatum: 06.12.2008
§ 1.07 BinSchUO2008Anh II Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden
- 1.
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Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen und die nach diesem Anhang zuständigen Behörden beschließen. Diese Dienstanweisungen werden den Untersuchungskommissionen und den sonst zuständigen Behörden zur Kenntnis gebracht.
- 2.
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Die Untersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden sind an diese Dienstanweisungen gebunden, soweit diese in diese Verordnung aufgenommen werden.