Wird ein verringerter Restfreibord nach § 17.05 Nr. 3 in Anspruch genommen, muss für alle Betriebszustände nachgewiesen sein, dass
- a)
-
nach Korrektur für freie Flüssigkeitsoberflächen die metazentrische Höhe nicht weniger
als 0,15 m beträgt;
- b)
-
innerhalb eines Krängungsbereichs von 0° bis 30° ein aufrichtender Hebel von mindestens
h = 0,30 - 0,28 · φn [m]
vorhanden ist. Dabei ist φn der Krängungswinkel, von dem ab die Hebelarmkurve negative Werte annimmt (Stabilitätsumfang). Er darf nicht kleiner als 20° oder 0,35 rad sein und ist mit höchstens 30° oder 0,52 rad in die Formel einzusetzen, wobei für φn die Einheit Radiant (rad) zu verwenden ist (1° = 0,01745 rad);
- c)
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die Summe der Winkel aus Krängung und Trimm nicht mehr als 10° beträgt;
- d)
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ein Restsicherheitsabstand nach § 17.04 vorhanden ist;
- e)
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ein Restfreibord von mindestens 50 mm vorhanden ist;
- f)
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innerhalb eines Krängungsbereichs von 0° bis 30° ein Resthebel von mindestens
h = 0,20 - 0,23 · φn [m]
vorhanden ist. Dabei ist φn der Krängungswinkel, von dem ab die Hebelarmkurve negative Werte annimmt; er ist mit höchstens 30° oder 0,52 rad in die Formel einzusetzen. Unter Resthebel ist die zwischen 0° und 30° Krängung vorhandene größte Differenz zwischen der Kurve der aufrichtenden Hebel und der Kurve der krängenden Hebel zu verstehen. Kommt eine Öffnung zum Schiffsinneren bei einem Krängungswinkel zu Wasser, der kleiner ist als der der größten Differenz zugeordnete Krängungswinkel, gilt die Resthebelforderung für diesen Krängungswinkel.