(BinSchUO2008Anh II)
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen (Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)

Ausfertigungsdatum: 06.12.2008


§ 17.07 BinSchUO2008Anh II Stabilitätsnachweis

1.
Es ist nachzuweisen, dass bei den beim Einsatz und Fahrbetrieb auftretenden Belastungen ein ausreichender Restsicherheitsabstand und ein ausreichender Restfreibord vorhanden ist. Dabei darf die Summe der Winkel aus Krängung und Trimm nicht mehr als 10° betragen und der Boden des Schwimmkörpers darf nicht austauchen.
2.
Der Stabilitätsnachweis muss folgende Daten und Unterlagen enthalten:
a)
Maßstabsgetreue Zeichnungen der Schwimmkörper und der Arbeitseinrichtungen sowie deren für den Stabilitätsnachweis erforderlichen Detailangaben wie Tankinhalte, Öffnungen zum Schiffsinneren;
b)
hydrostatische Daten oder Kurven;
c)
Hebelarmkurven der statischen Stabilität, soweit nach Nummer 5 oder § 17.08 erforderlich;
d)
Beschreibung der Betriebszustände mit den entsprechenden Gewichts- und Schwerpunktangaben einschließlich Leer- und Überführungszustand;
e)
Berechnung der krängenden, trimmenden und aufrichtenden Momente mit Angabe der auftretenden Krängungs- und Trimmwinkel, Restsicherheitsabstände und Restfreiborde;
f)
Zusammenstellung der Rechenergebnisse mit Angabe der Einsatz- und Belastungsgrenzen.
3.
Dem Stabilitätsnachweis sind mindestens folgende Lastannahmen zugrunde zu legen:
a)
Dichte des Baggergutes bei Baggern:
aa)
Sand und Kies 1,5 t/m3;
bb)
sehr nasser Sand 2,0 t/m3;
cc)
Erdreich im Mittel 1,8 t/m3;
dd)
Gemisch aus Sand und Wasser in Rohrleitungen 1,3 t/m3;
b)
bei Greifbaggern sind die Werte nach Buchstabe a um 15 % zu erhöhen;
c)
bei Hydraulikbaggern ist die größtmögliche Hubkraft zugrunde zu legen.
4.1
In dem Stabilitätsnachweis sind folgende Momente zu berücksichtigen:
a)
aus Last;
b)
aus baulichen Asymmetrien;
c)
aus Winddruck;
d)
aus Drehbewegung bei Geräten mit eigener Triebkraft;
e)
aus Queranströmung, soweit erforderlich;
f)
aus Ballast und Vorräten;
g)
aus Deckslasten und gegebenenfalls Ladung;
h)
aus freien Flüssigkeitsoberflächen;
i)
aus dynamischen Massenkräften;
j)
aus sonstigen mechanischen Einrichtungen.
Dabei sind Momente, die gleichzeitig wirken können, zu addieren.
4.2
Das Moment infolge des Winddruckes ist nach folgender Formel zu berechnen:


In dieser Formel bedeuten:

cformabhängiger Widerstandsbeiwert;
Für Fachwerke ist c = 1,2 und für Vollwandträger c = 1,6 zu setzen. Beide Werte schließen die Einflüsse von Windstößen ein.
Als Angriffsfläche der Windkraft ist die durch die Umrisslinie des Fachwerks eingeschlossene Fläche einzusetzen.
pwspezifischer Winddruck, er ist einheitlich mit 0,25 kN/m2 anzusetzen;
ALateralplan über der Ebene der größten Einsenkung in m2;
lwAbstand des Schwerpunktes des Lateralplans A von der Ebene der größten Einsenkung in m.
4.3
Für die Ermittlung der Momente aus der Drehbewegung nach Nummer 4.1 Buchstabe d ist bei schwimmenden Geräten mit Fahrantrieb die Formel aus § 15.03 Nr. 6 zu verwenden.
4.4
Das durch Queranströmung nach Nummer 4.1 Buchstabe e verursachte Moment braucht nur bei schwimmenden Geräten, die während des Betriebs in strömendem Wasser quer liegend verankert oder vertäut sind, mitgerechnet zu werden.
4.5
Bei der Berechnung der Momente aus flüssigem Ballast und flüssigen Vorräten nach Nummer 4.1 Buchstabe f ist der für die Stabilität ungünstigste Füllungsgrad der Tanks zu ermitteln und das entsprechende Moment in die Rechnung einzusetzen.
4.6
Das durch dynamische Massenkräfte verursachte Moment nach Nummer 4.1 Buchstabe i muss in angemessener Weise berücksichtigt werden, wenn durch Bewegungen der Last und der Arbeitseinrichtungen eine Beeinflussung der Stabilität zu erwarten ist.
5.
Die aufrichtenden Momente können bei Schwimmkörpern mit senkrechten Seitenwänden nach der Formel



berechnet werden.
In dieser Formel bedeuten:

die metazentrische Höhe in m;
φder Krängungswinkel in °.


Dies gilt bis zu Krängungswinkeln von 10° oder bis zu einem Krängungswinkel, bei dem Seite Deck eintaucht oder bei dem der Boden austaucht. Dabei ist der kleinere Winkel ausschlaggebend. Bei schräg verlaufenden Seitenwänden gilt die Formel bis zu Krängungswinkeln von 5°; im Übrigen gelten die Randbedingungen nach Nummer 3 und 4.1 bis 4.6. Lässt die besondere Form des oder der Schwimmkörper diese Erleichterung nicht zu, sind Hebelarmkurven nach Nummer 2 Buchstabe c erforderlich.