Für Schubleichter ohne Steuereinrichtung, Wohnung, Maschinen- oder Kesselräume gelten nicht:
- a)
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Kapitel 5 bis 7, 12;
- b)
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§ 8.08, Nr. 2 bis 8, § 10.02, § 10.05 Nr. 1.
Sind Steuereinrichtungen, Wohnungen, Maschinen- oder Kesselräume vorhanden, sind die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung anzuwenden.