Der Sicherheitsabstand muss mindestens der Summe entsprechen:
- a)
-
aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch die zulässige Krängung nach § 15.03 Nr. 3 Buchstabe e ergibt, und
- b)
-
aus dem Restsicherheitsabstand nach § 15.03 Nr. 3 Buchstabe g.
Bei Schiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,50 m betragen.