Das Baden und Schwimmen ist verboten
- a)
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im Bereich bis zu 100,00 m ober- und unterhalb einer Brücke, eines Wehres, einer Hafeneinfahrt, einer Liegestelle oder einer Anlegestelle der Fahrgastschifffahrt,
- b)
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im Schleusenbereich,
- c)
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im Arbeitsbereich von schwimmenden Geräten,
- d)
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an einer durch das Tafelzeichen A.20 bezeichneten Stelle.
| A.20 |