Das Baden und Schwimmen ist verboten
                    
                        - a)
- 
                            im Bereich bis zu 100,00 m ober- und unterhalb einer Brücke, eines Wehres, einer Hafeneinfahrt, einer Liegestelle oder einer Anlegestelle der Fahrgastschifffahrt, 
- b)
- 
                            im Schleusenbereich, 
- c)
- 
                            im Arbeitsbereich von schwimmenden Geräten, 
                        
                            
                                | 
                                        d)
                                            an einer durch das Tafelzeichen A.20 bezeichneten Stelle. | A.20  |