Bei einem Zwischenfall oder Unfall, der ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen kann, muss das Bleib-weg-Signal ausgelöst werden auf
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einem Tankschiff, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 oder 2 führen muss
und
- b)
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einem Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss,
wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden dieser Güter für Personen oder die Schifffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden. Dies gilt nicht für einen Schubleichter oder ein sonstiges Fahrzeug ohne Maschinenantrieb. Wenn diese jedoch zu einem Verband gehören, muss das Bleib-weg-Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.